Die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz: Ein Überblick für die Praxis
- IREM Team
- vor 4 Tagen
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Die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) ist eine bedeutende steuerliche Komponente im Bereich der Liegenschaftstransaktionen in der Schweiz. Sie betrifft insbesondere natürliche und juristische Personen beim Verkauf von Immobilien und wird kantonal sowie in vielen Fällen auch kommunal erhoben. Ziel dieses Fachartikels ist es, einen praxisnahen Überblick über Systematik, Berechnung und Sonderregelungen der GGSt zu geben.
Steuerliche Grundlagen
Die GGSt besteuert den Reingewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, also die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den anrechenbaren Anlagekosten. Zu Letzteren zählen der ursprüngliche Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen sowie mit dem Erwerb und Verkauf verbundene Nebenkosten.
Steuerobjekt: Der Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Grundstücke, Gebäude). Auch wirtschaftliche Handänderungen, wie der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften, können steuerpflichtig sein.
Steuersubjekt: Der Verkäufer der Liegenschaft – unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:
Verkaufspreis: inkl. Nebenleistungen
abzüglich:
Kaufpreis (Erwerbskosten)
Nebenkosten des Erwerbs (z. B. Handänderungskosten, Maklergebühren)
wertvermehrende Investitionen (z. B. Umbauten, Sanierungen)
Nebenkosten des Verkaufs (z. B. Provisionen, Inserate)
Beispiel:
Position | Betrag (CHF) |
Verkaufspreis | 1'800'000 |
abzügl. Kaufpreis | 950'000 |
abzügl. Erwerbsnebenkosten | 10'000 |
abzügl. Investitionen | 175'000 |
abzügl. Verkaufsnebenkosten | 56'000 |
Grundstückgewinn | 609'000 |
GGSt (z. B. 31 %) | 188'790 |
Der effektive Steuersatz variiert stark zwischen den Kantonen, oftmals auch progressiv in Abhängigkeit von Haltedauer und Gewinnhöhe.
3. Steuersysteme im Überblick
Die Schweiz kennt zwei Modelle:
Monistisches System: Einheitliche Besteuerung von Gewinnen natürlicher und juristischer Personen durch die GGSt (z. B. im Kanton Zürich).
Dualistisches System: Nur natürliche Personen unterliegen der GGSt; bei juristischen Personen erfolgt die Besteuerung über die ordentliche Gewinnsteuer (z. B. im Kanton Bern).
Unabhängig vom System gilt: Die Besteuerung erfolgt am Ort der gelegenen Sache.
4. Steueraufschub bei Sondertatbeständen
In bestimmten Fällen wird die Steuer nicht sofort fällig, sondern aufgeschoben:
Erbgang
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Landumlegung
Ersatzbeschaffung
Voraussetzung für einen Aufschub bei Ersatzbeschaffung: Das neue Objekt muss teurer als die veräußerte Immobilie sein, selbstbewohnt werden und innerhalb eines bestimmten Zeitraums erworben werden. Dies dient der Vermeidung steuerlicher Härtefälle.
5. Sicherstellungspflicht
Die GGSt ist grundstücksbezogen gesichert. Falls der Verkäufer zahlungsunfähig ist, haftet die Liegenschaft selbst. Um diese Haftung abzufedern, erfolgt in der Praxis regelmäßig eine Sicherstellung:
Das zuständige Grundbuchamt überweist einen mutmaßlichen Steuerbetrag direkt an das Steueramt.
Dies wird im Kaufvertrag berücksichtigt und entsprechend hinterlegt.
6. Praxisempfehlungen
Frühzeitige Dokumentation aller relevanten Aufwände ist essenziell.
Verkäufer sollten sich frühzeitig über kantonale Unterschiede informieren.
Bei Ersatzbeschaffungen ist eine detaillierte Finanzplanung und Beratung notwendig.
Notariate und Grundbuchämter sollten die Sicherstellung im Verkaufsprozess koordinieren.
Fazit
Die Grundstückgewinnsteuer stellt einen zentralen Bestandteil des Schweizer Steuerrechts dar, der bei jeder Liegenschaftstransaktion zu berücksichtigen ist. Aufgrund der föderalistischen Unterschiede und zahlreicher Sonderregelungen empfiehlt sich stets eine individuelle steuerliche Beratung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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