MWST-Folgen beim Verkauf von Liegenschaften – Ein kompakter Überblick
- IREM Team
- 14. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 15. Aug.

1. Einleitung
Der Verkauf von Liegenschaften in der Schweiz löst verschiedene Abgaben aus (Gewinnsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer etc.). Seit 1995 ist auch die Mehrwertsteuer (MWST) ein relevanter Faktor. Grundsätzlich sind Verkäufe nach Art. 18 Ziff. 20 MWSTG von der MWST ausgenommen – allerdings entstehen je nach Fall trotzdem MWST-Folgen.
Mehrwertsteuerpflichtige Verkäufer haben drei Optionen:
Ausgenommener Kaufpreis
Optierter Kaufpreis (freiwillige MWST-Unterstellung)
Meldeverfahren (bei Vermögensübertragungen gemäss FusG)
2. Ausgenommener Kaufpreis
Definition: Der Kaufpreis ist von der MWST befreit, aber nur „unecht“ – d. h., es entfällt die Steuer auf der letzten Wertschöpfungsstufe, frühere Vorsteuern müssen ggf. korrigiert werden.
Folgen für den Verkäufer:
Vorsteuerkürzung: auf direkt mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen
Entnahme-Eigenverbrauch: Rückerstattung früher abgezogener Vorsteuern auf wertvermehrenden Aufwendungen, anteilig nach bisheriger MWST-Nutzung
Hohe Steuerbelastung möglich, wenn zuvor erhebliche Vorsteuerabzüge getätigt wurden
Folgen für den Käufer:
Kein Vorsteuerabzug auf still überwälzte MWST (taxe occulte)
Kein latenter Eigenverbrauch bei späterem Verkauf, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wurde
3. Optierter Kaufpreis
Definition: Verkäufer unterstellt den Kaufpreis (ohne Bodenwert) freiwillig der MWST nach Art. 26 MWSTG, um den MWST-Kettenbruch zu vermeiden.
Vorteile:
Keine Entnahme-Eigenverbrauchssteuer beim Verkäufer
Käufer kann die MWST als Vorsteuer abziehen (sofern Nutzung steuerbar)
Einschränkungen:
Option nur zulässig, wenn der Käufer die Liegenschaft für MWST-pflichtige Zwecke nutzt
Keine partielle Einlageentsteuerung bei teilweise nicht optierten Mietobjekten
Gefahr eines latenten Eigenverbrauchs beim Käufer, falls spätere steuerbefreite Nutzung
4. Meldeverfahren
Definition: Spezialfall bei Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens (z. B. nach FusG) – MWST wird nicht bezahlt, sondern gemeldet (Art. 47 Abs. 3 MWSTG).
Voraussetzungen:
Steuerbare Übertragung
Zwischen zwei MWST-pflichtigen Personen
Im Rahmen von Gründung, Liquidation oder Umstrukturierung
Folgen:
Verkäufer kann keine Einlageentsteuerung geltend machen
Käufer hat keinen Vorsteuerabzug, aber ggf. Übertragungs-Eigenverbrauch bei geänderter Nutzung
Bei unveränderter Nutzung keine unmittelbare MWST-Belastung
5. Vergleich der drei Optionen
Kriterium | Ausgenommener Kaufpreis | Optierter Kaufpreis | Meldeverfahren |
MWST auf Kaufpreis | Nein | Ja (ohne Bodenwert) | Ja, aber nur Meldung |
Vorsteuerabzug Käufer | Nein | Ja (anteilig) | Nein |
Einlageentsteuerung Verkäufer | Nein | Ja (eingeschränkt) | Nein |
Eigenverbrauch Verkäufer | Ja (Entnahme-Eigenverbrauch) | Nein | Nein |
Latenter Eigenverbrauch Käufer | Nein | Ja (bei späterer steuerbefreiter Nutzung) | Ja (bei geänderter Nutzung) |
6. Fazit
Die Wahl zwischen ausgenommenem Kaufpreis, optierter Versteuerung und Meldeverfahren hängt von folgenden Faktoren ab:
Nutzung der Liegenschaft (vollständig, gemischt oder nicht MWST-pflichtig)
Zukunftspläne des Käufers (steuerbare oder steuerbefreite Nutzung)
Höhe der bisher geltend gemachten Vorsteuern
Möglichkeit der Einlageentsteuerung
Eine sorgfältige Vorab-Analyse ist unerlässlich, da falsche Wahlentscheidungen zu vermeidbaren Steuerbelastungen führen können.
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